Restschuldbefreiung
In 3 Jahren schuldenfrei.So gelingt Ihr Neustart.
Die Restschuldbefreiung gibt Ihnen die Chance auf einen echten Neuanfang: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann bereits nach drei Jahren von seinen verbleibenden Schulden befreit werden.
Wir begleiten Sie auf diesem Weg, Schritt für Schritt.
Der Weg im Überblick
Sechs Etappen bis zur Restschuldbefreiung
- 1
Situation erfassen
Einkommen, Ausgaben, Gläubiger und Forderungen werden vollständig erfasst.
- 2
Außergerichtlicher Einigungsversuch
In Kooperation mit unserem Rechtsanwalt wird auf Grundlage eines Plans eine Einigung mit Ihren Gläubigern angestrebt.
- 3
Antrag
Scheitert die Einigung, folgt der Antrag beim Insolvenzgericht,
zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. - 4
Eröffnung
Das Gericht eröffnet das Verfahren.
Ab jetzt läuft die Abtretungsfrist. - 5
Drei Jahre Abtretungsfrist
Ihr pfändbares Einkommen wird in dieser Zeit an den vom Insolvenzgericht bestellten Verwalter abgetreten.
- 6
Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Erteilung.
Was die drei Jahre bedeuten
Die Frist beginnt mit der Eröffnung des Verfahrens
- Die Abtretungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Zeit davor, etwa für den Einigungsversuch, zählt nicht mit.
- Die Restschuldbefreiung setzt einen eigenen Antrag voraus, der mit dem Insolvenzantrag gestellt werden soll (§ 287 Abs. 1 InsO).
- Wurde bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt (Antrag nach dem 30. September 2020), beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.
- Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Insolvenzgericht.
3 Jahre
Bis zu Ihrem finanziellen Neustart
- Persönliche Begleitung von Anfang an
- Rechtliche Prüfung durch unseren kooperierenden Rechtsanwalt
- Fristen und Unterlagen immer im Blick
Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?
Zum Beispiel, wenn Sie Obliegenheiten verletzen, falsche oder unvollständige Angaben machen oder Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllen. Das geschieht in der Regel auf Antrag eines Gläubigers (§§ 290, 296 InsO).
Fallen alle Schulden weg?
Nicht alle. Ausgenommen sind unter anderem Geldstrafen. Das gilt auch für bestimmte Forderungen, etwa aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn sie entsprechend angemeldet wurden (§ 302 InsO).
Ist dieser Weg der richtige für Sie?
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Ihre Situation. Rechtliche Fragen prüft unser kooperierender Rechtsanwalt.