Einrichtung
Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr Girokonto als P-Konto geführt wird. Das gilt auch, wenn das Konto im Minus ist. Die Bank muss das Konto spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach Ihrer Anfrage als P-Konto führen. Jede Person darf nur ein P-Konto haben.
Wird ein bereits gepfändetes Konto innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses umgewandelt, gilt der Grundschutz auch für das schon gepfändete Guthaben.
Freibetrag ab 1. Juli 2026
- Grundfreibetrag: 1.590,00 € pro Kalendermonat
- Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person: 597,42 €
- Erhöhung für die zweite bis fünfte Person: je 332,83 €
- Kindergeld: 259 € je Kind
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden.
Die Bescheinigung
Den Grundfreibetrag berücksichtigt die Bank automatisch. Für Erhöhungen, etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld, brauchen Sie eine Bescheinigung. Diese dürfen unter anderem Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger und geeignete Personen oder Stellen, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, ausstellen. Die Bank beachtet eine vorgelegte Bescheinigung ab dem zweiten Geschäftstag.