Ratgeber

Restschuldbefreiung: der Weg zum Neustart

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel der Privatinsolvenz: Verbleibende Schulden können danach grundsätzlich nicht mehr eingefordert werden.

Voraussetzungen

  • Ein eigener Antrag auf Restschuldbefreiung, der mit dem Insolvenzantrag gestellt werden soll (§ 287 Abs. 1 InsO).
  • Die Abtretung des pfändbaren Einkommens für die Abtretungsfrist von grundsätzlich drei Jahren ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO).
  • Die Erfüllung der Obliegenheiten, zum Beispiel eine angemessene Erwerbstätigkeit und die Meldung von Umzug oder Jobwechsel (§ 295 InsO).

Wer entscheidet?

Das Insolvenzgericht. Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet es über die Erteilung. Auf Antrag eines Gläubigers kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Das ist etwa möglich, wenn Obliegenheiten verletzt wurden oder Angaben falsch waren.

Welche Forderungen bleiben?

Nicht alle Schulden entfallen. Ausgenommen sind unter anderem Geldstrafen und bestimmte Forderungen, etwa aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wenn sie entsprechend angemeldet wurden (§ 302 InsO).

Zweites Verfahren

Wurde Ihnen bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt (auf Grundlage eines Antrags nach dem 30. September 2020), beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre.

Und die SCHUFA?

Auskunfteien speichern die erteilte Restschuldbefreiung nur für begrenzte Zeit. Mehr zu SCHUFA-Einträgen