Lohnpfändung
Der Arbeitgeber darf nur den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abführen. Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Ab 1. Juli 2026 gilt:
| Wert | monatlich |
|---|---|
| Unpfändbarer Grundbetrag | 1.587,40 € |
| Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 € |
| Erhöhung für die zweite bis fünfte Person, je Person | 332,83 € |
| Über diesem Betrag ist Mehreinkommen voll pfändbar | 4.866,30 € |
Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig bis 30. Juni 2027.
Sonderzahlungen
Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise geschützt, zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld bis 795 € (ab 1. Juli 2026).
Kontopfändung
Wird das Konto gepfändet, schützt ein P-Konto einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.590 €. Die Bank darf gepfändetes Guthaben in der Regel erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen. Mehr zum P-Konto
Mehr Schutz im Einzelfall
In besonderen Situationen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren Freibetrag festsetzen. Ob das in Ihrem Fall infrage kommt, prüft unser kooperierender Rechtsanwalt.