Ratgeber

Pfändung: Was Ihnen zum Leben bleibt

Auch bei einer Pfändung bleibt ein Teil des Einkommens geschützt. Wie viel, hängt vor allem vom Nettoeinkommen und den Unterhaltspflichten ab.

Lohnpfändung

Der Arbeitgeber darf nur den pfändbaren Teil des Nettoeinkommens an den Gläubiger abführen. Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Ab 1. Juli 2026 gilt:

Wertmonatlich
Unpfändbarer Grundbetrag1.587,40 €
Erhöhung für die erste unterhaltsberechtigte Person597,42 €
Erhöhung für die zweite bis fünfte Person, je Person332,83 €
Über diesem Betrag ist Mehreinkommen voll pfändbar4.866,30 €

Quelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig bis 30. Juni 2027.

Sonderzahlungen

Bestimmte Bezüge sind ganz oder teilweise geschützt, zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld bis 795 € (ab 1. Juli 2026).

Kontopfändung

Wird das Konto gepfändet, schützt ein P-Konto einen monatlichen Grundfreibetrag von 1.590 €. Die Bank darf gepfändetes Guthaben in der Regel erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen. Mehr zum P-Konto

Mehr Schutz im Einzelfall

In besonderen Situationen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren Freibetrag festsetzen. Ob das in Ihrem Fall infrage kommt, prüft unser kooperierender Rechtsanwalt.