Für wen gilt die Verbraucherinsolvenz?
Grundsätzlich für Personen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ehemals Selbstständige können sie nutzen, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). Für aktive Selbstständige gilt in der Regel die Regelinsolvenz.
1. Der außergerichtliche Einigungsversuch
Zuerst versuchen Sie, sich auf Grundlage eines Plans mit allen Gläubigern zu einigen. Scheitert der Versuch, bescheinigt das eine geeignete Person oder Stelle. Voraussetzung dafür ist eine persönliche Beratung. Der Versuch darf höchstens sechs Monate vor dem Antrag gescheitert sein (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
2. Der Antrag
Sie stellen den Insolvenzantrag mit den amtlichen Formularen beim zuständigen Insolvenzgericht. Dazu gehören unter anderem Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse und der Antrag auf Restschuldbefreiung.
3. Die Eröffnung
Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Pfändbare Teile des Einkommens stehen dann den Gläubigern zu. Wer die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, kann unter Umständen eine Stundung beantragen.
4. Die Abtretungsfrist
Sie beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit der Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO). In dieser Zeit gelten Obliegenheiten, etwa eine angemessene Erwerbstätigkeit und die Meldung von Umzug oder Jobwechsel.
5. Die Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung. Bestimmte Forderungen sind davon ausgenommen. Mehr zur Restschuldbefreiung